Informationen
der Schwerbehindertenvertretung
Inhalt:
Nachfolgend
ein paar Informationen, nach denen immer wieder gefragt wird:
Berechnung der Stundenermäßigung dem
GdB entsprechend:
• Die Stundenermäßigung bei
Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berechnet:
GdB-Ermäßigung bei Teilzeit =
(Teilzeit (Std.) x GdB-Ermäßigung bei Vollzeit) / (Vollzeit (Std.))
Beispiel: Ein schwerbehinderter
Hauptschullehrer muss bei Vollzeit 27 Stunden abzüglich der Ermäßigungsstunden
unterrichten.
Wie viele Ermäßigungsstunden bekommt
er bei einer Teilzeitbeschäftigung von 21 Stunden und einem GdB von 5O ( = 2
Ermäßigungsstunden bei Vollzeit) ?
Antwort: 21 Std. * 2 / 27 Std. =1,5 Std. -> aufgerundet
auf 2 Std. ab 1,51
Versetzung in den Ruhestand – eine Übersicht:
Neue Ruhestandsregelung bei
Schwerbehinderung
Vor dem 1. Januar
1952 geborene können mit dem vollendeten 63. Lebensjahr in den Ruhestand ohne
Abschläge gehen.
·
Bei
nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geborene gilt folgende
Tabellenübersicht (Frau Woppmann, LfF))

Schwerbehinderte
können weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
Sie bekommen jedoch Abschläge: pro Monat 0,3 %, im Jahr 3,6 %, für drei Jahre
also 10,8 %. Die Abschläge sind jedoch nicht höher als 10,8 %.
Im Internet zu finden unter:
http://www.lff.bayern.de/das_landesamt/adressen/adr_dst_m.aspx
Mitarbeiterservice à Bezüge à Versorgung à Gesetzliche Regelung à
Eine neue Broschüre
wurde Mitte Dezember 2010 herausgegeben und
ins Netz gestellt.
Meine
Ergänzung:
Das Landesamt für Finanzen (LfF) berechnet ab dem 57. Lebensjahr nur einmal die wahrscheinlichen Versorgungsbezüge. Sie berechnen nicht, wie viel man nach der Altersteilzeit an Ruhegehalt hätte oder bei gesetzlichem Eintritt in den Ruhestand. Man muss sich für eine Berechnung entscheiden.
Versorgungsrechtliche Problematik bei älteren
Schwerbehinderten:
Zahlreiche Schwerbehinderte, die
bereits vor dem November 2000 eine anerkannte Schwerbehinderung hatten,
arbeiten über das 60. Lebensjahr hinaus, obwohl sie nach der derzeitigen
Rechtslage ohne Abschläge auf Antrag pensioniert werden könnten. Probleme
entstehen dann, wenn diese Kolleginnen und Kollegen erkranken und auf Grund
längerer Krankheit dem Amtsarzt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vorgeführt
werden. Sofern daraufhin eine Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ausgesprochen wird, hat das zur Folge, dass es für die
Betroffenen zu erheblichen Versorgungsabschlägen kommt, obwohl sie diese mit
einer Antragspensionierung vermeiden könnten. Vielfach ist diese Tatsache den
Betroffenen nicht bewusst. Auf Grund dieses Sachverhaltes hatte der BBB das
Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit der Forderung angeschrieben, dass
die Betroffenen von amts wegen auf die nachteiligen Folgen einer Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegenüber der Antragspensionierung
hingewiesen werden müssten.
In dem jetzt zugegangenen Antwortschreiben
des Finanzministeriums teilt dieses die Auffassung des B8B, dass die
versorgungsrechtlichen Nachtelle - auch unter Berücksichtigung der besonderen
Belange schwerbehinderter Beamter - ein ernst zunehmendes Problem darstellten.
Trotz der fehlenden allgemeinen Belehrungspflicht des Dienstherrn will das
Finanzministerium die betroffenen Beamtinnen und Beamten künftig auf die
versorgungsrechtlichen Konsequenzen in den beschriebenen Fällen hinweisen, Das
Finanzministerium hat darüber hinaus auch die übrigen Ressorts gebeten, darauf
hinzuwirken, dass schwerbehinderte Beamte bei Ruhestandsversetzungen nach
Vollendung des 60. Lebensjahres auf die versorgungsrechtliche Problematik
hingewiesen werden.
BBB-Nachrichten,
2003
Gültig ab Schuljahr 2003/04, vom 28.5.03,
Amtsblatt
Lebensalter:
58 - 59 Jahre -> 1 Stunde
Ermäßigung
60 - 61 Jahre -> 1 Stunde -> Fachlehrer, Grundschullehrer -> 2
Std.
62 - 65
Jahre -> 2 Stunden -> Fachlehrer, Grundschullehrer -> 3 Std. gilt auch für Förderlehrer
Überblick
für die Schulleitungen zum Thema: Schwerbehinderte
Diese Aufstellung soll
als Überblick für die Schulleitung dienen, wenn
Schwerbehinderte oder
behinderte Menschen an einer Dienststelle unterrichten.
Unter schwerbehinderten Menschen stellt man sich einen
Rollstuhlfahrer oder einen Gliedmaßenamputierten vor. Schon rein optisch wäre
die Behinderung erkennbar. Ein Beinamputierter erhält in der Regel einen GdB
von etwa 70, die Behinderung bemerkt man trotz Prothese. Der Kollege X hat auch
einen GdB von 70, aber viele wundern sich, wie fit der ist. Jeden Tag sieht man
ihn beim Joggen, so "behindert" kann der doch nicht sein! Kennt man
den Kollegen etwas näher, so weiß man, dass er schwer Rheuma erkrankt ist.
Bewegt er sich nicht genügend, werden seine Glieder steif. Er joggt also Tag
für Tag gegen seine Krankheit an. (aus: www.h-baer.de
)
Viele von ihnen kämpfen sich Tag für Tag mit äußerster
Disziplin und Pflicht-bewusstsein durch die Schulzeit. Über den Aufwand, den
man zu Hause betreibt, um wieder am nächsten Tag seinen Dienst leisten zu
können, wird ungern gesprochen. Man ist ja froh, dass man arbeiten kann.
Schwerbehinderte wollen und brauchen die notwendige Rücksichtnahme für Ihre
Erkrankung, um wie ein gesunder Mensch am Leben teilhaben zu können. So kann
sich der Schwerbehinderte seine Arbeitsmöglichkeit bis zum Ruhestand bewahren,
anstatt in die Frühpensionierung gehen zu müssen.
·
Mehrarbeit
Auf ihr Verlangen hin sind
schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen. Vom Heranziehen zu
Überstunden und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden, § 124
SGB IX. „Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit)
Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist
diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.“
Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit Einverständnis
des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Die Ermäßigungsstunden dürfen
nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden. Eindeutig muss hervorgehoben werden,
dass sich Mehrarbeit
nicht nur bei der unterrichtlichen Tätigkeit auswirkt, auch "normale" zusätzliche Aufgaben sind
hierunter zu fassen: z.B.
Fachkonferenz-leitung, Aufsicht, Ausrichtung von Sport- und Schulfesten etc.
(aus: www.h-baer.de )
·
Pausenaufsicht
In besonderen Fällen können
Schwerbehinderte von der Pausenaufsicht befreit
werden. Das ist aber keine „Kann-Bestimmung“ im eigentlichen Sinn, weil
auf die
besonderen Belange von dem jeweiligen Schwerbehinderten Rücksicht
genommen
werden muss. Dieses schreiben das SGB IX und der Fürsorgerlass vor
(Fürsorgeerlass
VII Abs. 1 „Schaffung
bestmöglicher Arbeitsbedingungen“, SGB IX § 3, § 4 Abs.1, §
126).
Wenn z.B. eine schwerbehinderte/r Kollegin/ Kollege die
Pausen zum Regenerieren
braucht, oder Geh-, Stehprobleme hat
oder unter starken Rückenbeschwerden leidet,
so ist sie/ er von der
Pausenaufsicht zu befreien. Das schreibt der Fürsorgeerlass
ganz allgemein vor.
GdB 50-60 GdB 70-80 GdB 90-100
Ermäßigung : 2 Std, à 3 Std, à 4 Std
• Die
Stundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berechnet:
Teilzeit
(Std.) x GdB – Ermäßigung bei Vollzeit
GdB - Ermäßigung bei Teilzeit =
---------------------------------------------------------
Vollzeit
(Std)
Beispiel: Ein schwerbehinderter
Hauptschullehrer muss bei Vollzeit 27 Stunden
abzüglich der
Ermäßigungsstunden unterrichten.
Wie viele
Ermäßigungsstunden bekommt er bei einer Teilzeitbeschäftigung
von 21 Stunden und
einem GdB von 50 % ( = 2 Ermäßigungsstunden bei
Vollzeit) ?
21
Std. x 2
Antwort: ------------------ ~ 1,5
Std à
aufgerundet auf 2 Std. ab 1,51
27
Std
Freistellung schwerbehinderter Menschen vom Dienst in der
mobilen Reserve. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus vom 27.03.2000 (KWMBI S.95) und vom 10.02.2003. Dies gilt nicht für
Gleichgestellte.
Es besteht kein Anhörungsrecht der
Schwerbehindertenvertretung, jedoch
ist die Vertrauensperson über eine anstehende Beurteilung in Kenntnis zu
setzen. (Beurteilung Schwerbehinderter siehe Fürsorgeerlass und Abschnitt A Nr.
2.3.3. und 2.4.5. BeurtR.)
Eine
stufenweise Wiedereingliederung in die
Arbeitswelt nach längerer Erkrankung oder nach einem Unfall ist in der Regel
für ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen zwei Jahre, möglich. Die
Wochenstundenzahl wird in monatlichen Zeitabschnitten schrittweise erhöht.
Schwerbehinderte können ab dem 58. Lebensjahr einen Antrag
auf Altersteilzeit stellen. Es können
nur noch volle Jahre beantragt werden, d.h. kein Beginn der Freistellungsphase
zum Zwischenzeugnis.
·
Der Anspruch auf Gleichstellung mit
Schwerbehinderten gilt auch für Lehramtsanwärter.
Jugendlichen
und jungen Erwachsenen wird ein besonderer Schutz gewährt
( SGB IX § 68 Abs. 4).
Damit ist für Lehramtsanwärter und
für junge Erwachsene, die gesundheitliche
Probleme haben, die Möglichkeit
einer Übernahme in das Beamtenverhältnis
gegeben. (Diese Verfahrensweise wird von der Regierung befürwortet.)
www.h-baer.de/schulleitung1.htm
www.stmas.bayern.de/behinderte/recht/index.htm
www.stmas.bayern.de/behinderte/politik/index.htm
www.stmf.bayern.de/default.asp?url=service%2Finformationsbroschueren%2F03337%2F&cms=1
Alle vier Jahre ist die Gewährung einer Kur in der Regel möglich, in besonderen Fällen
schon nach drei Jahren.
Bei einer Heilungsbewährung nach
einer Tumorentfernung sind drei Reha - Maßnahmen vorgesehen – die erste im Anschluss nach der
OP, die zweite und dritte innerhalb der anschließenden zwei Jahre.
Ablauf:
-
Der
Kur - Antrag, wird vom Arzt ausgefüllt, ggf. auch formlos
-
Der
Antrag wird von dem/ der Patient/in an die Beihilfestelle und an die
Krankenkasse geschickt
-
Der
Amtsarzt wird informiert und überprüft die Notwendigkeit
-
Die
Kur muss in der Regel zur Hälfte in den Ferien genommen werden
-
Mit
der Schulleitung sollte der Termin abgesprochen sein
-
Der
Wunschtermin sollte gewährt werden können
Es erfolgt die Genehmigung oder die Ablehnung der Kur
Gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen
Jede Person sollte
eigenverantwortlich mit ihrem Körper und ihrer Gesundheit so umgehen, dass sie
alles tut, um weder sich selber noch andere in Mitleidenschaft zu ziehen.
Dazu gehören auch eine gesunde
Ernährung und die Bewegung bis ins hohe Alter.
Vorsorgeuntersuchungen sind wichtig: welche und wann ?
Grundsätzlich gilt:
-
„vererbbare“
Erkrankungen der Eltern oder engeren Verwandten
-
Übergewicht
-
Erkrankungen/
Fehlbildungen seit Geburt (Augen, Zähne, Herz, Skelett usw.)
-
ab
50 Jahren: Magen- und Darmspiegelung (Gastro- und Koloskopie)
-
ab
40 Jahren: Herz- und Kreislaufsystem (Kardiovaskuläre
Untersuchungen), Augenhintergrund
- 1-2 x jährlich Zähne
Männer: - ab
45 Jahren: Prostata Frauen: - ab
dem Jugendalter: gynäkologische Untersuchungen
Impfungen:
-
ab
dem frühen Kindesalter: Masern, Mumps,
Röteln (MMR)
-
ab
dem frühen Kindesalter: 1 x in 10 Jahren
Tetanus, Diphterie und Windpocken
-
Frauen
zwischen 12 und 17 Jahren empfohlen: gegen HPV, Auslöser von
Gebärmutterhalskrebs
-
1
x in 5 Jahren FSME (Hirnhautentzündung
durch Zecken in Endemiegebieten)
Diese
Übersicht erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
Prof.
Dr. Hans R. Schön, Anke Eberlein -
München
PDF mit Informationen zu Vorsorge-Auge
PDF Integrationsvereinbarung Oberbayern
PDF zu Referat Hören / Lärm / Hörschädigung
PDF Stark und fit trotz Schwerbehinderung
Anke
Eberlein, 19. Juli 2009, ( www.schwerbehinderte-vs-muenchen.de
)
Vertrauensfrau
der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München
Vertrauensfrau
der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München
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