Informationen der Schwerbehindertenvertretung

 

 

Inhalt:

 

 

 

 

Nachfolgend ein paar Informationen, nach denen immer wieder gefragt wird:         

 

Berechnung der Stundenermäßigung dem GdB entsprechend:

                                                                                                           

• Die Stundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berechnet:

 

GdB-Ermäßigung bei Teilzeit = (Teilzeit (Std.) x GdB-Ermäßigung bei Vollzeit) /  (Vollzeit (Std.))

 

 

Beispiel: Ein schwerbehinderter Hauptschullehrer muss bei Vollzeit 27 Stunden abzüglich der Ermäßigungsstunden unterrichten.

Wie viele Ermäßigungsstunden bekommt er bei einer Teilzeitbeschäftigung von 21 Stunden und einem GdB von 5O ( = 2 Ermäßigungsstunden bei Vollzeit) ?

 

Antwort: 21 Std. * 2 / 27 Std. =1,5 Std. -> aufgerundet auf 2 Std. ab 1,51


 Versetzung in den Ruhestand – eine Übersicht:

 

Neue Ruhestandsregelung bei Schwerbehinderung

Vor dem 1. Januar 1952 geborene können mit dem vollendeten 63. Lebensjahr in den Ruhestand ohne Abschläge gehen.

·         Bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geborene gilt folgende Tabellenübersicht (Frau Woppmann, LfF))

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                           

                                                                                                                                                                                                                                                    

                                                              

 

 

 

 

Schwerbehinderte können weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Sie bekommen jedoch Abschläge: pro Monat 0,3 %, im Jahr 3,6 %, für drei Jahre also 10,8 %. Die Abschläge sind jedoch nicht höher als 10,8 %.

                                                 

Im Internet zu finden unter:

http://www.lff.bayern.de/das_landesamt/adressen/adr_dst_m.aspx

Mitarbeiterservice à Bezüge à Versorgung à Gesetzliche Regelung à

Infomaterial

Eine neue Broschüre wurde Mitte Dezember 2010 herausgegeben und  ins Netz gestellt.

Meine Ergänzung:  

Das Landesamt für Finanzen (LfF) berechnet ab dem 57. Lebensjahr nur einmal die wahrscheinlichen Versorgungsbezüge. Sie berechnen nicht, wie viel man nach der Altersteilzeit an Ruhegehalt hätte oder bei gesetzlichem Eintritt in den Ruhestand. Man muss sich für eine Berechnung entscheiden.                                                                                                                                                                    

 

 

Versorgungsrechtliche Problematik bei älteren Schwerbehinderten:

 

Zahlreiche Schwerbehinderte, die bereits vor dem November 2000 eine anerkannte Schwerbehinderung hatten, arbeiten über das 60. Lebensjahr hinaus, obwohl sie nach der derzeitigen Rechtslage ohne Abschläge auf Antrag pensio­niert werden könnten. Probleme entstehen dann, wenn diese Kolleginnen und Kollegen erkranken und auf Grund längerer Krankheit dem Amtsarzt zur Über­prüfung der Dienstfähigkeit vorge­führt werden. Sofern daraufhin eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausgesprochen wird, hat das zur Folge, dass es für die Betroffenen zu erheblichen Versorgungsabschlägen kommt, obwohl sie diese mit einer Antrags­pensionierung vermeiden könnten. Vielfach ist diese Tatsache den Betroffenen nicht bewusst. Auf Grund dieses Sachverhaltes hatte der BBB das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit der Forderung angeschrieben, dass die Betroffenen von amts wegen auf die nachteiligen Folgen einer Verset­zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegenüber der Antragspensionierung hingewiesen werden müssten.

In dem jetzt zugegangenen Ant­wortschreiben des Finanz­ministeriums teilt dieses die Auffas­sung des B8B, dass die versorgungs­rechtlichen Nachtelle - auch unter Berücksichtigung der besonderen Belange schwerbehinderter Beamter - ein ernst zunehmendes Problem darstellten. Trotz der fehlenden allgemeinen Belehrungspflicht des Dienstherrn will das Finanzminis­terium die betroffenen Beamtinnen und Beamten künftig auf die versorgungsrechtlichen Konsequenzen in den beschriebenen Fällen hinweisen, Das Finanzministerium hat darüber hinaus auch die übrigen Ressorts gebeten, darauf hinzuwirken, dass schwerbehinderte Beamte bei Ruhestandsversetzungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf die versorgungsrechtliche Problema­tik hingewiesen werden.

BBB-Nachrichten, 2003

 

Altersermäßigunsstunden

 

Gültig ab Schuljahr 2003/04, vom 28.5.03, Amtsblatt

Lebensalter:

58 - 59 Jahre -> 1 Stunde Ermäßigung

60 - 61 Jahre -> 1 Stunde   -> Fachlehrer, Grundschullehrer -> 2 Std.

62 - 65 Jahre -> 2 Stunden -> Fachlehrer, Grundschullehrer -> 3  Std. gilt auch für Förderlehrer

 

 

 

Überblick für die Schulleitungen zum Thema: Schwerbehinderte

 

 

 

Diese Aufstellung soll als Überblick für die Schulleitung dienen, wenn

Schwerbehinderte oder behinderte Menschen an einer Dienststelle unterrichten.

 

 

Unter schwerbehinderten Menschen stellt man sich einen Rollstuhlfahrer oder einen Gliedmaßenamputierten vor. Schon rein optisch wäre die Behinderung erkennbar. Ein Beinamputierter erhält in der Regel einen GdB von etwa 70, die Behinderung bemerkt man trotz Prothese. Der Kollege X hat auch einen GdB von 70, aber viele wundern sich, wie fit der ist. Jeden Tag sieht man ihn beim Joggen, so "behindert" kann der doch nicht sein! Kennt man den Kollegen etwas näher, so weiß man, dass er schwer Rheuma erkrankt ist. Bewegt er sich nicht genügend, werden seine Glieder steif. Er joggt also Tag für Tag gegen seine Krankheit an. (aus: www.h-baer.de )

 

Viele von ihnen kämpfen sich Tag für Tag mit äußerster Disziplin und Pflicht-bewusstsein durch die Schulzeit. Über den Aufwand, den man zu Hause betreibt, um wieder am nächsten Tag seinen Dienst leisten zu können, wird ungern gesprochen. Man ist ja froh, dass man arbeiten kann. Schwerbehinderte wollen und brauchen die notwendige Rücksichtnahme für Ihre Erkrankung, um wie ein gesunder Mensch am Leben teilhaben zu können. So kann sich der Schwerbehinderte seine Arbeitsmöglichkeit bis zum Ruhestand bewahren, anstatt in die Frühpensionierung gehen zu müssen.

 

·         Mehrarbeit                                                                                                                     

Auf ihr Verlangen hin sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen. Vom Heranziehen zu Überstunden und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden, § 124 SGB IX. „Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.“

Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Die Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden. Eindeutig muss hervorgehoben werden, dass sich Mehrarbeit nicht nur bei der unterrichtlichen Tätigkeit auswirkt, auch "normale" zusätzliche Aufgaben sind hierunter zu fassen: z.B. Fachkonferenz-leitung, Aufsicht, Ausrichtung von Sport- und Schulfesten etc. (aus: www.h-baer.de )  

 

 

·         Pausenaufsicht

      In besonderen Fällen können Schwerbehinderte von der Pausenaufsicht befreit 

      werden. Das ist aber keine „Kann-Bestimmung“ im eigentlichen Sinn, weil auf die

      besonderen Belange von dem jeweiligen Schwerbehinderten Rücksicht genommen

      werden muss. Dieses schreiben das SGB IX und der Fürsorgerlass vor (Fürsorgeerlass

      VII Abs. 1 „Schaffung bestmöglicher Arbeitsbedingungen“, SGB IX § 3, § 4 Abs.1, § 

      126).

 

 

 

           Wenn z.B.  eine schwerbehinderte/r Kollegin/ Kollege die Pausen zum Regenerieren 

           braucht, oder Geh-, Stehprobleme hat oder unter starken Rückenbeschwerden leidet,

           so ist sie/ er von der Pausenaufsicht zu befreien. Das schreibt der Fürsorgeerlass 

           ganz allgemein vor.

            GdB 50-60                             GdB  70-80                        GdB 90-100                                                                               

            Ermäßigung : 2 Std,                   à  3 Std,                            à  4 Std   

 

                Die Stundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berechnet:

           

                                                                       Teilzeit (Std.) x GdB – Ermäßigung bei Vollzeit

                        GdB - Ermäßigung bei Teilzeit  =     ---------------------------------------------------------

                                                                                  Vollzeit (Std)

 

          Beispiel: Ein schwerbehinderter Hauptschullehrer muss bei Vollzeit 27 Stunden   

                         abzüglich der Ermäßigungsstunden unterrichten.

                         Wie viele Ermäßigungsstunden bekommt er bei einer Teilzeitbeschäftigung               

                         von 21 Stunden und einem GdB von 50 % ( = 2 Ermäßigungsstunden bei 

                         Vollzeit) ?

                                  

                                               21 Std. x 2

                          Antwort:         ------------------  ~   1,5 Std    à      aufgerundet auf 2 Std. ab 1,51

                                                   27 Std

                                                                                                                                 

Freistellung schwerbehinderter Menschen vom Dienst in der mobilen Reserve. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27.03.2000 (KWMBI S.95) und vom 10.02.2003. Dies gilt nicht für Gleichgestellte.

 

Es besteht kein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung, jedoch ist die Vertrauensperson über eine anstehende Beurteilung in Kenntnis zu setzen. (Beurteilung Schwerbehinderter siehe Fürsorgeerlass und Abschnitt A Nr. 2.3.3. und 2.4.5. BeurtR.)

 

Eine stufenweise Wiedereingliederung  in die Arbeitswelt nach längerer Erkrankung oder nach einem Unfall ist in der Regel für ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen zwei Jahre, möglich. Die Wochenstundenzahl wird in monatlichen Zeitabschnitten schrittweise erhöht.

 

Schwerbehinderte können ab dem 58. Lebensjahr einen Antrag auf Altersteilzeit stellen. Es können nur noch volle Jahre beantragt werden, d.h. kein Beginn der Freistellungsphase zum Zwischenzeugnis.

 

·         Der Anspruch auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten gilt auch für Lehramtsanwärter.  

      Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird ein besonderer Schutz gewährt

      ( SGB IX § 68 Abs. 4).

            Damit ist für Lehramtsanwärter und für junge Erwachsene, die gesundheitliche   

            Probleme haben, die Möglichkeit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis 

            gegeben. (Diese Verfahrensweise wird von der Regierung befürwortet.)                                                                                                                                

 

www.zbfs.bayern.de                                                                                                        

www.h-baer.de/schulleitung1.htm

www.stmas.bayern.de/behinderte/recht/index.htm

www.stmas.bayern.de/behinderte/politik/index.htm

www.stmf.bayern.de/default.asp?url=service%2Finformationsbroschueren%2F03337%2F&cms=1

www.schwbv.de/

 

 

 

Kurantrag

 

Alle vier Jahre ist die Gewährung einer Kur in der Regel möglich, in besonderen Fällen schon nach drei Jahren.

Bei einer Heilungsbewährung nach einer Tumorentfernung sind drei Reha - Maßnahmen  vorgesehen – die erste im Anschluss nach der OP, die zweite und dritte innerhalb der anschließenden zwei Jahre.

Ablauf:

-        Der Kur - Antrag, wird vom Arzt ausgefüllt, ggf. auch formlos

-        Der Antrag wird von dem/ der Patient/in an die Beihilfestelle und an die Krankenkasse geschickt

-        Der Amtsarzt wird informiert und überprüft die Notwendigkeit

-        Die Kur muss in der Regel zur Hälfte in den Ferien genommen werden

-        Mit der Schulleitung sollte der Termin abgesprochen sein

-        Der Wunschtermin sollte gewährt werden können

Es erfolgt die Genehmigung oder die Ablehnung der Kur

 

Gesundheitliche Vorsorge

Gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen

 

Jede Person sollte eigenverantwortlich mit ihrem Körper und ihrer Gesundheit so umgehen, dass sie alles tut, um weder sich selber noch andere in Mitleidenschaft zu ziehen.

Dazu gehören auch eine gesunde Ernährung und die Bewegung bis ins hohe Alter.

 

 

Vorsorgeuntersuchungen sind wichtig:          welche            und          wann ?

 

 

Grundsätzlich gilt:

 

 

-          „vererbbare“ Erkrankungen der Eltern oder engeren Verwandten

-          Übergewicht

-          Erkrankungen/ Fehlbildungen seit Geburt (Augen, Zähne, Herz, Skelett usw.)

 

 

 

-          ab 50 Jahren: Magen- und Darmspiegelung (Gastro- und Koloskopie)

-          ab 40 Jahren: Herz- und Kreislaufsystem  (Kardiovaskuläre Untersuchungen), Augenhintergrund

                  -    1-2 x jährlich  Zähne

 

 

            Männer:  -  ab 45 Jahren:  Prostata                                            Frauen:   -  ab dem Jugendalter: gynäkologische Untersuchungen

 

 

Impfungen:

 

-          ab dem frühen Kindesalter:  Masern, Mumps, Röteln  (MMR)

-          ab dem frühen Kindesalter:  1 x in 10 Jahren Tetanus, Diphterie und  Windpocken

-          Frauen zwischen 12 und 17 Jahren empfohlen: gegen HPV, Auslöser von Gebärmutterhalskrebs

-          1 x in   5 Jahren FSME (Hirnhautentzündung durch Zecken in Endemiegebieten)

 

Diese Übersicht erhebt  keinen Anspruch auf  Vollständigkeit.

Prof. Dr.  Hans R. Schön,    Anke Eberlein   -   München

Vorsorge Auge

PDF mit Informationen zu Vorsorge-Auge

Integrationsvereinbarung

PDF Integrationsvereinbarung Oberbayern

Suchterkrankung Alkohol

PDF zum Suchtmittel Akohol

PDF zum Dienstrecht

Hören / Lärm / Hörschädigung

PDF zu Referat Hören / Lärm / Hörschädigung

Hoerschaedigung.pdf

 

Stark und fit trotz Schwerbehinderung

PDF Stark und fit trotz Schwerbehinderung

 

 

 

 

Anke Eberlein,  19. Juli 2009, ( www.schwerbehinderte-vs-muenchen.de )

Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der  Landeshauptstadt München

 

 


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