Wer ist schwerbehindert?
Schwerbehindert sind Personen
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50,
- sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben.
Die Schwerbehinderteneigenschaft wird bereits mit dem Eintritt der
Behinderung und nicht erst mit deren Feststellung durch das Amt für
Versorgung und Familienförderung erworben.
Die Feststellung der Schwerbehinderung nur auf Antrag beim
zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung.
Grad der Behinderung (GdB)
- Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz
- Der GdB bezieht sich auf die Auswirkung einer Behinderung in allen
Lebensbereichen, nicht nur auf das allgemeine Erwerbsleben.
- Der GdB ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am
Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.
- Der GdB wird nach Zehnergraden abgestuft, von mindesten 20 bis
höchstens 100 eingeschätzt.
Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens
30 können schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden (für verbeamtete
Lehrer meistens nicht von Bedeutung).
| Bei beabsichtigter Antragsstellung ist es
sinnvoll, sich vorher von der Schwerbehindertenvertretung beraten zu lassen.
(Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der Lhst. München: Anke Eberlein). |
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München - Disclaimer