Rechte der Schwerbehinderten
Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen
Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu
unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Für die Kolleginnen und Kollegen im Schuldienst sind besonders
folgende Rechte von Bedeutung:
- Auf ihr Verlangen hin sind schwerbehinderte Menschen von
Mehrarbeit freizustellen. Vom Heranziehen zu Überstunden und
Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden, § 124
SGB IX.
- Freistellung schwerbehinderter Menschen vom Dienst in der mobilen Reserve.
- Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die jeweilige
Schwerbehindertenvertretung müssen vorher gehört werden
(§ 95(2) SGB IX) bei:
- Arbeitsplatzwechsel (Umsetzung, Abordnung, Versetzung)
- Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben
- Dienstlichen Beurteilungen
- Beförderungen
- Präventionsmaßnahmen
- Integrationsvereinbarungen
- Der Anspruch auf Gleichstellung von Schwerbehinderten gilt auch für
Lehramtsanwärter.
- Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, z.B.:
- Übernahme der Kosten für technische Hilfen (§§
31,33 SGB IX).
- Behindertengerechter Arbeitsplatz (evtl. Möbel, Rollrampe).
- Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer
behindertengerechten der näher am Arbeitsplatz gelegenen Wohnung.
- Leistungen zum Erwerb eine Führerscheins, zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs und für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines
Kraftfahrzeugs.
- Anrecht auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München - Disclaimer