§ 178 SGB IX: „Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben/Dienststellen, vertritt ihre Interessen im Betrieb/an den Dienststellen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“

Kernaufgaben der Schwerbehindertenvertretung:


darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen, Verordnungen, Gesetze und Vereinbarungen eingehalten werden.

Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und - sofern sie berechtigt erscheinen - durch Gespräche mit den Vorgesetzten (Schulleiter/Schulrat) auf eine Einigung hinzuwirken. Sie informiert den schwerbehinderten Menschen über den Stand bzw. über das Ergebnis.

Anträge - insbesondere für präventive Maßnahmen - bei zuständigen Stellen stellen, die dem schwerbehinderten Menschen dienen.

Unterstützung der schwerbehinderten Menschen bei Anträgen z. B. auf Feststellung einer Behinderung oder Gleichstellung.

Weitere Aufgaben sind:


sich für behindertengerechte Arbeitsbedingungen einzusetzen

die Umsetzung einzuleiten, wenn der Arbeitsplatz nicht bzw. nicht mehr den körperlichen Fähigkeiten des Schwerbehinderten entspricht.

um Verständnis zu werben, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung eingeschränkt ist und es dadurch zu Missverständnissen/Konflikten mit Kollegen/Schulleitung kommt.

Sie berät und unterstützt Sie bei ...


Fragen zur Umsetzung von Nachteilsausgleichen, Regelungen des SGB IX, Teilhaberichtlinien und Inklusionsvereinbarung

Fragen rund um Dienstfähigkeit, Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

der Rückkehr und der Wiedereingliederung nach langer Erkrankung

instabiler Gesundheit (zeigt sich durch häufige oder/und langen Krankheitsphasen) und nach langen Erkrankungen durch Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagments (BEM):

Koordination von Eingliederungsmaßnahmen am Einsatzort

Reduzierung des Stundendeputats bei schwerwiegenden Ereignissen

individuelle Lösungen zur Entlastung am Dienstort (Kooperation mit der Schulleitung/Schulrat)

stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit

TZ/ATZ/Teildienstfähigkeit, Ruhestand

Die Beratung besteht auf Vertrauensbasis und unterliegt der Schweigepflicht!

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. (§ 178 Abs. 2, SGB IX)

Quellen:
SGB IX; ABC Behinderung und Beruf, BIH, Ausgabe 2011; Unterlagen v. Anke Eberlein

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung